Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der INTUS Elektronik GmbH

für Vertrieb, kundenspezifische Produkte, Entwicklungen sowie Anpassungs- und Änderungsleistungen

Version 02/2026

Teil 1: Allgemeine Regelungen für Standardprodukte, Katalogware und Serienlieferungen kundenspezifischer Produkte

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen der INTUS Elektronik GmbH. Sie gelten auch für alle zukünftigen Einzelverträge mit dem Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern und soweit wir deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen Lieferungen ausführen oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot, Annahme, Vertragsschluss

(1) Angebote der INTUS Elektronik GmbH erfolgen auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Informationen und sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Annahme eines Angebots durch den Kunden kann formfrei erfolgen. Mit Annahme kommt ein verbindlicher Einzelvertrag zustande.

(3) Enthält die Bestellung des Kunden Abweichungen vom Angebot, gilt diese als neues Angebot gemäß § 145 BGB. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang anzunehmen oder abzulehnen.

(4) Bei sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt im Zweifel die gesetzliche Regelung.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS® 2020) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung und Versand, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Angebotspreise gelten – sofern nicht anders vereinbart – für 4 Wochen ab Beginn der Angebotsstellung. Für Folgezeiträume werden Preise neu verhandelt und an Markt-, Material-, Energie- und Lohnkosten sowie an Entwicklungen der Halbleiter- und Elektronikindustrie angepasst.

(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum mit einem Skonto von zwei Prozent (2 %) oder innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 5 Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt

(1) Lieferungen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.

(2) Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung bei rechtzeitiger Bestellung von Zukaufteilen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Terror, Streik, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Materialengpässe, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, verlängern Lieferfristen angemessen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergänzend gelten die Force-Majeure- und Hardship-Klauseln der Internationalen Handelskammer (ICC) als vereinbart.

(4) Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(3) Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, sachgerecht zu lagern, angemessen zu versichern und erforderliche Wartungsmaßnahmen durchzuführen.

(4) Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter dem erweiterten Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab.

(5) Übersteigen die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent (10 %), geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Voraussetzung für Mängelansprüche ist die ordnungsgemäße Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB.

(2) Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Der Lieferregress gemäß § 478 BGB bleibt unberührt.

(3) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden Minderung oder Rücktritt zu.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für Rückruf-, Feld- oder Austauschkosten besteht nur bei gesetzlicher Verpflichtung oder bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Für rein optische Mängel ohne funktionale Einschränkung besteht keine Haftung.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Mediation

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Göppingen.

(3) Vor Einleitung gerichtlicher Schritte verpflichten sich die Parteien, ein Mediationsverfahren nach dem Mediationsgesetz (MedG) durchzuführen. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

§ 10 Informationssicherheit

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen an Informations- und IT-Sicherheit sowie zur Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen.

(2) Bei erheblichen Verstößen gegen diese Verpflichtungen besteht ein fristloses Sonderkündigungsrecht.

Teil 2: Besondere Regelungen für kundenspezifische Produkte, Entwicklungen sowie Anpassungs- oder Änderungsleistungen

§ 11 Geltungsbereich des Teils 2

(1) Teil 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für die Neuentwicklung, Weiterentwicklung oder Anpassung von Standardprodukten, Katalogwaren sowie individuellen Systemen an kundenspezifische Anforderungen durch die INTUS Elektronik GmbH. Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für sämtliche kundenspezifischen Leistungen und Produkte, auch für zukünftige Einzelverträge.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern und soweit wir deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, auch wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringen oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen.

(3) Teil 2 gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 12 Anwendung des deutschen Werkvertragsrechts

(1) Für sämtliche Entwicklungs-, Anpassungs- und Individualisierungsleistungen einschließlich Individualsoftware gilt mangels anderweitiger Vereinbarung das deutsche Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).

(2) Für Lieferungen nach Musterfreigabe, Serienlieferungen, Standardsoftware sowie Zukaufleistungen und Zukaufprodukte Dritter gilt ausschließlich Teil 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grundlage des deutschen Kaufvertragsrechts.

§ 13 Beauftragung und Vergütung von Entwicklungs- und Anpassungsleistungen

(1) Für Angebote und deren Annahme gilt § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

(2) Mündliche, telefonische oder per E-Mail erteilte Beauftragungen des Kunden gelten auch ohne förmliches Angebot als entgeltliche werkvertragliche Leistungen gemäß § 632 Abs. 1 und 2 BGB, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gelten die Regelungen des § 3. Einmalkosten werden wie folgt fällig:

40 % bei Beauftragung,

30 % nach Zwischenmusterfreigabe,

30 % nach Serienfreigabe.

§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Entwicklungs- und Anpassungsleistungen erfordern eine enge Zusammenarbeit. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen, Lastenhefte, Produktanforderungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und korrekt bereitzustellen.

(2) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung führen zu entsprechenden Terminverschiebungen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

(3) Muster gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Übersendung eine schriftliche Freigabe oder Ablehnung erklärt.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Einsatz selbst zu prüfen, insbesondere durch Feldtests unter realistischen Einsatzbedingungen. Bei Verletzung dieser Pflicht ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 15 Werkzeuge und sonstige Betriebs- und Fertigungsmittel

(1) Für kundenspezifische Produkte können besondere Werkzeuge oder Betriebsmittel erforderlich sein. Die Kosten trägt der Kunde vollständig oder anteilig als Einmalkosten.

(2) Bei vollständiger Kostentragung geht das Eigentum nach Zahlung auf den Kunden über. Die Werkzeuge werden als Kundeneigentum gekennzeichnet und verwahrt.

(3) Bei anteiligen Kosten verbleibt das Eigentum bei der INTUS Elektronik GmbH, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(4) Wartungs- und Instandhaltungskosten trägt der jeweilige Eigentümer anteilig entsprechend der Eigentumsverhältnisse.

§ 16 Änderungen und Zusatzleistungen

Leistungen, die nicht Bestandteil der ursprünglich vereinbarten Anforderungen waren, gelten als Zusatzleistungen und führen zu Nachtragsangeboten. Diese enthalten marktübliche Vergütungen für zusätzliche Leistungen.

§ 17 Logistikleistungen und Verpackungen

Logistikleistungen sowie Verpackungsentwicklungen sind nicht Bestandteil unserer Vergütung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

§ 18 Geistiges Eigentum und Mängelhaftung

(1) Die Mängelhaftung für Entwicklungsleistungen richtet sich nach dem Werkvertragsrecht.

(2) Sämtliches vorbestehendes Know-how und geistiges Eigentum verbleibt bei der INTUS Elektronik GmbH. Der Kunde erhält in der Regel ein einfaches Nutzungsrecht zur Weiterverwertung der Produkte.

(3) Neu entstandenes Know-how geht bei vollständiger Finanzierung auf den Kunden über. Bei anteiliger Finanzierung bestehen gegenseitige Nutzungsrechte.

(4) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Projektbeginn. Verbundene Unternehmen im Sinne von § 18 AktG gelten nicht als Dritte, sofern sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

§ 19 Rückruf-, Feld- und Austauschaktionen

(1) Eine Haftung für Rückruf- oder Austauschmaßnahmen besteht nur bei gesetzlicher Verpflichtung oder nachweislichem Verschulden sowie vorheriger Einbindung durch den Kunden.

(2) Die Haftung ist auf den Umfang begrenzt, in dem wir auch gegenüber Dritten haften würden.

(3) Informationen zu unserer Betriebshaftpflichtversicherung stellen wir auf schriftliche Anfrage zur Verfügung.

§ 20 Anwendbarkeit der Regelungen aus Teil 1

Die Regelungen zur Haftung (§ 8) sowie zu den sonstigen Bestimmungen (§ 9) aus Teil 1 gelten auch für alle Leistungen nach diesem Teil 2 entsprechend.

© INTUS Elektronik GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Version 02/2026

Göppingen, 02.02.2026

Die Geschäftsführung